Tipps

Feuern im Wald ist verboten!
Verbrennen von Schlagabraum ist im Wald und bis 30 m von der Waldgrenze entfernt grundsätzlich verboten!
Unter das Verbot fallen alle Materialien, die bei Holzschlägen oder der Waldpflege anfallen, wie z.B. Astmaterial, Strauchschnitt, Rinde, Laub, Sägemehl.

Der richtige Weg:
Äste und Holzabfälle können breit liegen gelassen und dem natürlichen Abbauprozess überlassen werden. Schlagabraum kann auch zu lockeren Asthaufen zusammengetragen werden.

Merkblätter können unter http://www.be.ch/wald heruntergeladen werden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei: Amt für Wald KAWA, Laupenstrasse 22, 3008 Bern,
Tel. 031 633 50 20

Wichtig

Mottfeuer:
Gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung (LRV) sind Mottfeuer eindeutig rechtswidrig. D.h. Laub, frisches Astmaterial sowie feuchte oder nasse pflanzliche Abfälle dürfen nicht im Freien verbrannt werden.

Trockene natürliche Wald-, Feld-, und Gartenabfälle dürfen im Freien verbrannt werden, wenn nur wenig Rauch entsteht. Folgende Bedingungen müssen unbedingt eingehalten werden:
  • keine Mottfeuer
  • keine Brandbeschleuniger (Benzin, Altöl etc.) verwenden
  • keine Abfälle ins Feuer
  • kein Feuer bei Inversionslagen, nasser Witterung, starkem Wind oder Waldbrandgefahr
  • ständige Beaufsichtigung und Bewirtschaftung des Feuers
  • je nach Situation die Feuerwehr und/oder die Polizei vor dem Feuer informieren

Grill- und Lagerfeuer sind weiterhin erlaubt. Es sind alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Entstehung von Feuerschäden auszuschliessen, wie insbesondere:
Geeigneter Ort, Verwendung von trockenem, naturbelassenem Holz, ständige Beaufsichtigung, Löschen des Feuers vor Verlassen des Platzes.

Bei Verstössen erstattet die Kantonspolizei von Amts wegen Strafanzeige!

Regelmässige Abfuhr