Verbrennen im Freien| Tipps | | Feuern im Wald ist verboten! Verbrennen von Schlagabraum ist im Wald und bis 30 m von der Waldgrenze entfernt grundsätzlich verboten! Unter das Verbot fallen alle Materialien, die bei Holzschlägen oder der Waldpflege anfallen, wie z.B. Astmaterial, Strauchschnitt, Rinde, Laub, Sägemehl. Der richtige Weg: Äste und Holzabfälle können breit liegen gelassen und dem natürlichen Abbauprozess überlassen werden. Schlagabraum kann auch zu lockeren Asthaufen zusammengetragen werden. Merkblätter können unter http://www.be.ch/wald heruntergeladen werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei: Amt für Wald, Effingerstrasse 53, 3008 Bern, Tel. 031 633 50 20 | | Wichtig | | Mottfeuer: Gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Luftreinhalteverordnung (LRV) sind Mottfeuer eindeutig rechtswidrig. D.h. Laub, frisches Astmaterial sowie feuchte oder nasse pflanzliche Abfälle dürfen nicht im Freien verbrannt werden. Trockene natürliche Wald,-Feld,-und Gartenabfälle dürfen im Freien verbrannt werden, wenn nur wenig Rauch entsteht. Folgende Bedingungen müssen unbedingt eingehalten werden: - keine Mottfeuer
- keine Brandbeschleuniger (Benzin, Altöl etc.) verwenden
- keine Abfälle ins Feuer
- kein Feuer bei Inversionslagen, nasser Witterung, starkem Wind oder Waldbrandgefahr
- ständige Beaufsichtigung und Bewirtschaftung des Feuers
- je nach Situation die Feuerwehr und/oder die Polizei vor dem Feuer informieren
Grill- und Lagerfeuer sind weiterhin erlaubt. Es sind alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Entstehung von Feuerschäden auszuschliessen, wie insbesondere: Geeigneter Ort, Verwendung von trockenem, naturbelassenem Holz, ständige Beaufsichtigung, Löschen des Feuers vor Verlassen des Platzes. Bei Verstössen erstattet die Kantonspolizei von Amts wegen Strafanzeige! |
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